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Leichtverderblich sind Güter pflanzlicher oder tierischer Herkunft sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse und andere Güter, die besondere Transport- und Aufbewahrungsbedingungen erfordern.

Man unterscheidet folgende Gruppen der leichtverderblichen Gütern:

  • Güter pflanzlicher Herkunft: Obst, Beeren, Gemüse u.ä.
  • Güter tierischer Herkunft: Fleisch, Fisch, Eier, Kaviar u.ä.
  • Verarbeitungserzeugnisse: Öl, Fett, gefrorenes Obst, Wurst, Käse u.ä
  • Konserviertes Blut, Impfstoffe, Biopreparate u.ä.
  • Pflanzen, Blumen, Saatgut u.ä.

Die Fluggesellschaft befördert leichtverderbliches Gut unter folgenden Bedingungen:

Die Beförderung der zu transportierten Güter ist durch Gesetzgebungen der Abflug-, Transfer- und Ankunftsstaaten nicht verboten

Das Gut ist entsprechend den Luftbeförderungsvorschriften verpackt worden

Alle zur Beförderung des Gutes notwendige Dokumente sind vohanden

Das Gut erzeugt keine Gefahr für die Passagiere bzw. das Personal

Das Gut wird die Bequemlichkeit der Passagiere während des Fluges nicht beeinträchtigen.

Haftung des Frachtabsenders

 Der Frachtabsender haftet für:

  • wahrheitsgemäße Informationen über abgesendete Güter
  • rechtzeitigen Erhalt aller notwendigen Zertifikate und Genehmigungen zum Import/Export bzw. Transfer der Güter
  • vorschriftsgemäße Verpackung der Güter
  • richtige Kennzeichnung von Fracht
  • Gewährung der richtigen Information über Frachtabsender bzw. Frachtempfänger

Spezialbedingungen

 Da das Trockeneis der Kategorie der gefährlichen Güter gehört, gelten beim Transport vom Trockeneis besondere Regeln.

Leichtverderbliche Güter werden erst nach einer vorläufigen (nicht später als 48 Stunden vor dem Flug) Vereinbarung mit der Fluggesellschaft angenommen.

Leichtverderbliches Gut wird zur Beförderung nicht angenommen, wenn die Fluggesellschaft die Zustandserhaltung des Gutes während des Fluges nicht versichern kann.

Die Qualitätszertifikate für das leichtverderbliche Gut sollen von der zuständigen Behörde frühestens 24 Stunden vor der Abgabe der Fracht ausgestellt worden sein. Außerdem sollen die Qualitätszertifikate die maximal erlaubte Beförderungszeit der Fracht enthalten. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn sie die bei der Beförderung der Fracht die entsprechende erlaubte Beförderungszeit überschreiten würde.

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